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ZK1 2021 27

Forderung (Rückabwicklung Kaufvertrag)

Schwyz · 2022-03-22 · Deutsch SZ
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Forderung (Rückabwicklung Kaufvertrag) | übriges Vertragsrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 25. Januar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Berufungsführerin (Beklagte, Verkäuferin), der Berufungsgegnerin (Klägerin, Käuferin) in Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- vertrages über einen Skoda Superb Combi 2.0 TDI L&K 4x4 den Kaufpreis von Fr. 41‘900.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 zurück- zubezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsführerin Berufung beim Kantonsgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage vom 24. August 2020 vollumfänglich abzuweisen. Die Berufungs- gegnerin verlangt unter Wiederholung ihres Klagebegehrens, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7).

E. 2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne der ge- nannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Am- tes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforde- rungen genügt es auch nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshand- lungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom

16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Notwendig ist die Darlegung, aus welchen Gründen der Entscheid der Erstinstanz unzutreffend sei und von der Zweitinstanz geändert werden soll, wobei sich die Berufungsführerin bei mehreren Begründungen der Erstinstanz mit allen im Einzelnen präzise aus-

Kantonsgericht Schwyz 3 einandersetzen muss (vgl. Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 8 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, ZPO 311 N 8 m.H.).

E. 3 Die Berufungsführerin hält die Feststellung der Vorinstanz in tatsächli- cher Hinsicht für korrekt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über „einen“ Skoda zum Verkaufspreis von Fr. 41‘900.00 zustande gekommen sei (vgl. angef. Urteil S. 13 E. 2.6). Sie rügt einzig, die Vorinstanz habe diesen Kaufvertrag unzutreffend als Spezieskauf qualifiziert.

a) Tatsächliches Fundament der erstinstanzlichen Beurteilung war der zum Kaufentscheid der Klägerin führende Verhandlungsprozess. Die Vorinstanz erwog, im Kaufvertrag (KB 6) würde einleitend der Klägerin zum Kaufent- scheid gratuliert und darin in der das Inserat (BB 4) spezifizierenden definiti- ven Liste der Mehrausstattung explizit das virtuelle Cockpit aufgeführt. Im ge- samten Verhandlungsprozess hätten die Parteien einander signalisiert, dass es um ein spezifisches Fahrzeug gehe (BB 5 E-Mail vom 2. Juli 2019), wie dies aus E-Mails eines Vertreters der Beklagten hervorgehe, der sich im Nachhinein zudem auch auf dieses inzwischen anderweitig verkaufte Fahr- zeug bezogen habe (KB 9). Aufgrund dieser Korrespondenz hielt es die Vor- instanz für bewiesen, dass die Parteien übereinstimmend das inserierte (BB 4) Ausstellungsfahrzeug zum Gegenstand ihres Kaufvertrages machten, womit ein Stückkauf vorlag (angef. Urteil S. 15 f. E. 3.3).

b) Der Berufung ist mühelos zu entnehmen, dass in rechtlicher Hinsicht die Vorinstanz nach Auffassung der Berufungsführerin den Autokaufvertrag zu Unrecht als Spezieskauf qualifiziert habe. Dazu reflektiert die Berufungsführe- rin theoretisch und allgemein in der Lehre erläuterte Abgrenzungen zwischen Gattungs- und Spezieskauf, behauptet Ersterer sei im Direkt-/Parallelimport- Handel beim Neuwagenkauf üblich und nach den der Beschwerdegegnerin zugestellten AGB ein Spezieskauf ausgeschlossen. Die Berufungsführerin bestreitet, dass aufgrund des Kaufvertrags das Fahrzeug individualisierbar

Kantonsgericht Schwyz 4 sei. Der laut Vorinstanz im Verhandlungsprozess tatsächlich erzielten Über- einstimmung eines Stückkaufs setzt die Berufungsführerin einzig allgemein entgegen, im Autohandel werde regelmässig auf ein Ausstellungsstück refe- riert. Mit der tatsächlichen Annahme der Vorinstanz, wonach aufgrund der E- Mail-Korrespondenz vom 2. Juli 2019 im vorliegenden Fall bewiesen sei, dass die Parteien sich konkret übereinstimmend auf das damalige, individualisier- bare Ausstellungsstück bezogen (dazu oben lit. a), setzt sich die Berufungs- führerin mithin nicht auseinander. Zeigt sie aber nicht auf, dass die tatsächli- che Feststellung der Vorinstanz, wonach die besagte E-Mailkorrespondenz die Übereinstimmung der Parteien beweise, dass das konkrete Ausstellungs- auto Gegenstand des Vertrages zwischen ihnen gewesen sein soll, unrichtig ist (Art. 310 lit. b ZPO), erweist sich die Berufung als ungenügend begründet. Die Berufungsführerin unterlässt es, sich mit den von der rechtlichen Begrün- dung grundsätzlich unabhängigen selbständigen Gründen auf der tatsächli- chen Seite auseinanderzusetzen (dazu Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 311 ZPO N 8; Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 mit Hinweisen). Wegen der fehlenden Be- streitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts bleiben die Aus- führungen zur allgemeinen Abgrenzung des Spezies- vom Gattungskauf un- erheblich und die Berufungsführerin vermag ihre rechtliche Kritik an den vor- instanzlichen Erwägungen zum Schuldnerverzug nicht wirksam vorzutragen. Indes sind ausgehend von einem Spezieskauf selbst ihr zufolge die entspre- chenden rechtlichen Begründungen der Vorinstanz an sich konsequent. Auf die Berufung ist mithin nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die Bestreitung des Zustandekommens eines Kaufvertrages durch die Be- rufungsgegnerin nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 4 Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beru- fungsführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, 6 und 11 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 4‘000.00 bezogen und der Berufungsführerin Fr. 3‘000.00 zurückerstattet.
  3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 41'900.00.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. März 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. März 2022 ZK1 2021 27 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung (Rückabwicklung Kaufvertrag) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 25. Januar 2021, ZGO 2020 24);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 25. Januar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Berufungsführerin (Beklagte, Verkäuferin), der Berufungsgegnerin (Klägerin, Käuferin) in Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- vertrages über einen Skoda Superb Combi 2.0 TDI L&K 4x4 den Kaufpreis von Fr. 41‘900.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 zurück- zubezahlen. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsführerin Berufung beim Kantonsgericht. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage vom 24. August 2020 vollumfänglich abzuweisen. Die Berufungs- gegnerin verlangt unter Wiederholung ihres Klagebegehrens, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7).

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne der ge- nannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Sie ist eine gesetzliche, von Am- tes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforde- rungen genügt es auch nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetrage- nen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshand- lungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom

16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b und ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 je m.H). Notwendig ist die Darlegung, aus welchen Gründen der Entscheid der Erstinstanz unzutreffend sei und von der Zweitinstanz geändert werden soll, wobei sich die Berufungsführerin bei mehreren Begründungen der Erstinstanz mit allen im Einzelnen präzise aus-

Kantonsgericht Schwyz 3 einandersetzen muss (vgl. Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 8 m.H.; Sutter-Somm/Seiler, CHK, 2021, ZPO 311 N 8 m.H.).

3. Die Berufungsführerin hält die Feststellung der Vorinstanz in tatsächli- cher Hinsicht für korrekt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über „einen“ Skoda zum Verkaufspreis von Fr. 41‘900.00 zustande gekommen sei (vgl. angef. Urteil S. 13 E. 2.6). Sie rügt einzig, die Vorinstanz habe diesen Kaufvertrag unzutreffend als Spezieskauf qualifiziert.

a) Tatsächliches Fundament der erstinstanzlichen Beurteilung war der zum Kaufentscheid der Klägerin führende Verhandlungsprozess. Die Vorinstanz erwog, im Kaufvertrag (KB 6) würde einleitend der Klägerin zum Kaufent- scheid gratuliert und darin in der das Inserat (BB 4) spezifizierenden definiti- ven Liste der Mehrausstattung explizit das virtuelle Cockpit aufgeführt. Im ge- samten Verhandlungsprozess hätten die Parteien einander signalisiert, dass es um ein spezifisches Fahrzeug gehe (BB 5 E-Mail vom 2. Juli 2019), wie dies aus E-Mails eines Vertreters der Beklagten hervorgehe, der sich im Nachhinein zudem auch auf dieses inzwischen anderweitig verkaufte Fahr- zeug bezogen habe (KB 9). Aufgrund dieser Korrespondenz hielt es die Vor- instanz für bewiesen, dass die Parteien übereinstimmend das inserierte (BB 4) Ausstellungsfahrzeug zum Gegenstand ihres Kaufvertrages machten, womit ein Stückkauf vorlag (angef. Urteil S. 15 f. E. 3.3).

b) Der Berufung ist mühelos zu entnehmen, dass in rechtlicher Hinsicht die Vorinstanz nach Auffassung der Berufungsführerin den Autokaufvertrag zu Unrecht als Spezieskauf qualifiziert habe. Dazu reflektiert die Berufungsführe- rin theoretisch und allgemein in der Lehre erläuterte Abgrenzungen zwischen Gattungs- und Spezieskauf, behauptet Ersterer sei im Direkt-/Parallelimport- Handel beim Neuwagenkauf üblich und nach den der Beschwerdegegnerin zugestellten AGB ein Spezieskauf ausgeschlossen. Die Berufungsführerin bestreitet, dass aufgrund des Kaufvertrags das Fahrzeug individualisierbar

Kantonsgericht Schwyz 4 sei. Der laut Vorinstanz im Verhandlungsprozess tatsächlich erzielten Über- einstimmung eines Stückkaufs setzt die Berufungsführerin einzig allgemein entgegen, im Autohandel werde regelmässig auf ein Ausstellungsstück refe- riert. Mit der tatsächlichen Annahme der Vorinstanz, wonach aufgrund der E- Mail-Korrespondenz vom 2. Juli 2019 im vorliegenden Fall bewiesen sei, dass die Parteien sich konkret übereinstimmend auf das damalige, individualisier- bare Ausstellungsstück bezogen (dazu oben lit. a), setzt sich die Berufungs- führerin mithin nicht auseinander. Zeigt sie aber nicht auf, dass die tatsächli- che Feststellung der Vorinstanz, wonach die besagte E-Mailkorrespondenz die Übereinstimmung der Parteien beweise, dass das konkrete Ausstellungs- auto Gegenstand des Vertrages zwischen ihnen gewesen sein soll, unrichtig ist (Art. 310 lit. b ZPO), erweist sich die Berufung als ungenügend begründet. Die Berufungsführerin unterlässt es, sich mit den von der rechtlichen Begrün- dung grundsätzlich unabhängigen selbständigen Gründen auf der tatsächli- chen Seite auseinanderzusetzen (dazu Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 311 ZPO N 8; Reetz/Theiler in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 mit Hinweisen). Wegen der fehlenden Be- streitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts bleiben die Aus- führungen zur allgemeinen Abgrenzung des Spezies- vom Gattungskauf un- erheblich und die Berufungsführerin vermag ihre rechtliche Kritik an den vor- instanzlichen Erwägungen zum Schuldnerverzug nicht wirksam vorzutragen. Indes sind ausgehend von einem Spezieskauf selbst ihr zufolge die entspre- chenden rechtlichen Begründungen der Vorinstanz an sich konsequent. Auf die Berufung ist mithin nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die Bestreitung des Zustandekommens eines Kaufvertrages durch die Be- rufungsgegnerin nicht weiter eingegangen zu werden.

4. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beru- fungsführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, 6 und 11 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt. Sie werden aus dem Vorschuss von Fr. 4‘000.00 bezogen und der Berufungsführerin Fr. 3‘000.00 zurückerstattet.

3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 41'900.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 22. März 2022 kau